Fehleinsatz
Einsatzart: Fehleinsatz
Kurzbericht: Gartenfeuer löst Feuerwehreinsatz aus
Einsatzort: Zwischen Boffzen und Höxter
Alarmierung: Alarmierung per Meldeempfänger
am Dienstag, 21.04.2015 um 21:21 Uhr
Einsatzende: 21.04.2015 um 22:00 Uhr
Einsatzleiter: Philipp Pedall (Ortsfeuerwehr Boffzen) und Steven Noble (Löschzug Höxter)
Fahrzeuge am Einsatzort: RTW1 (außer Dienst)   TLF8/18-W (a.D.)   LF8   MTF / Kdow (a.D.)   TLF3000  
Alarmierte Einheiten:
Einsatzmeldung:
  • Brand 1 - Feuerschein vor Gebäude
Einsatzlage:
  • Gartenfeuer an der Fürstenberger Straße löst Einsatzalarm für die Ortsfeuerwehr Boffzen und den Löschzug Höxter aus
Maßnahmen:
  • Suche der Einsatzstelle
  • Kein Feuer gefunden (Höxteraner Kräfte - Fehleinsatz)
  • Gartenfeuer durch Ortsfeuerwehr Boffzen gefunden
  • Polizei durch Einsatzleiter (OF Boffzen) verständigt
  • Keine weiteren Maßnahmen
Zusatzinfo:

Einsatzbearbeitung: TKu / Einsatzfoto: Philipp Pedall

* Hinweis zur Veröffentlichung von Einsatzfotos


ACHTUNG: Wichtiger Hinweis an die Bevölkerung

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Was darf ich verbrennen?

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Was darf ich in Höxter verbrennen?
Es darf ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenabschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden.
Wo darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile und Kurgebiete erlaubt.
Wann darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Wann und bei wem ist das Verbrennen anzuzeigen?
Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens einen Tag zuvor bei der Stadt Höxter, Fachbereich Ordnung, Recht und Bürgerservice, Tel. 05271/963-3105 bzw. 3106, anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel über das Ausmaß sowie den Brandort und Zeitraum informiert werden kann.

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Welche Regeln sind beim Verbrennen einzuhalten?
1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstige baulichen Anlagen,
- 20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
- Im Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich die Einwilligung der Flugleitung erforderlich.
2. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
3. Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden und dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
4. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum, pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
5. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
6. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
7. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
8. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
9. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Quelle bzw. weitere Infos dazu auch unter: https://www.hoexter.de/buergerservice/

 

Ungefährer Einsatzort: